ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – Jan Kühr Konstruieren – Assistieren – Optimieren UG
(Stand 04/2021)
1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Die Jan Kühr Konstruieren – Assistieren – Optimieren UG
(haftungsbeschränkt), geschäftsansässig: Heinz-Fangmann-Straße 4, 42287
Wuppertal (nachfolgend: KAO), ist spezialisiert auf die Beratung von
Unternehmen bei Optimierungsprozessen im Umgang mit Maschinen für den
Industrieservice. Im Bereich des Konstruierens unterstützt KAO ihre Kunden bei
der Erstellung von Bauteilen und Baugruppen, von 2D und 3D Daten, bei der
Programmierung von CAD-CAM sowie bei Berechnungen und
Funktionsprüfungen. Die Assistenz erfolgt im Bereich von UVV-Prüfungen,
Maschinenreparaturen, Demontagen und Montagen sowie im Bereich von
Schulungen. Neben der Maschineneinrichtung stellt sich KAO auch für eine
Interimsbesetzung von diversen offenen Stellen beim Kunden zur Verfügung.
1.2. Die nachfolgenden Bedingungen regeln das Geschäftsverhältnis von KAO
mit seinen Kunden und werden damit zum Vertragsbestandteil.
1.3. Sie gelten ausschließlich für das Vertragsverhältnis mit einem Kunden, der
als Unternehmer und damit als natürliche oder juristische Person oder als
rechtsfähige Personengesellschaft das Geschäft in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit tätigt (Handelsgeschäft).
1.4. Abweichende Bedingungen eines Kunden sowie Ergänzungen oder
Änderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von KAO vor Vertragsabschluss
schriftlich bestätigt werden.
2. VERTRAGSANBAHNUNG und -ABSCHLUSS –/ PLANUNG und
ÄNDERUNGEN
2.1. Aufgrund einer Nachfrage des Kunden in den aufgezeigten
Leistungsbereichen von KAO erstellt diese zunächst ein konkretes und
umfassendes Angebot, das die erforderlichen Leistungen und etwaige, dazu
gehörende Materialen umfasst. Darin erfasst ist eine Schätzung des erforderlichen
Aufwands. Somit handelt es sich bei den Angeboten von KAO nicht um
Festpreisangebote, es sei denn, das jeweilige Angebot ist ausdrücklich als
„Festpreisangebot“ ausgewiesen.
2.2. Die erforderlichen Materialien, wie z.B. Bauteile oder Baugruppen, werden
von KAO sogleich im Auftrag und damit für Rechnung des Kunden beim
Lieferanten bestellt und sind von dem Kunden direkt gegenüber dem Lieferanten
2
zu bezahlen. KAO handelt insoweit als bevollmächtigter Vertreter des Kunden
und wird selbst nicht Partei des diesbezüglichen Kaufvertrages.
2.3. Im Bereich des Konstruierens kommt mit dem Kunden ein Werkvertrag
zustande. Sofern KAO Assistenzleistungen erbringt, schuldet diese insoweit
keinen Erfolg, sondern nur die reine Dienstleistung. Dies gilt auch für den Bereich
des Optimierens und der Unternehmensberatung.
2.4. KAO hält sich an ihre erstellten Angebote über einen Zeitraum von vier
Wochen gebunden. Mit Bestätigung des Kunden, also Unterzeichnung des
Angebots oder entsprechender angebotsbezogener Zustimmungserklärung,
kommt der Auftrag sodann zustande.
2.5. Die Erstbesichtigung und das dahingehend geführte Gespräch mit dem
Kunden sowie die Erstellung des Angebots sind kostenfrei. Erstellt KAO
allerdings im Rahmen der gewünschten Planung eine Zeichnung, wird diese mit
einem vorab zu vereinbarenden Kostenaufwand in Ansatz gebracht, der mit
Übergabe des Angebots fällig wird, der aber im Fall der Auftragserteilung mit
dem dann entstehenden Gesamtpreis verrechnet wird.
2.6. Ergibt sich im Rahmen der Auftragsausführung aufgrund der Anforderung
des Kunden Änderungs- oder Ergänzungsbedarf der Leistungen, werden sich die
Parteien über den Mehraufwand vorab verständigen. Der genaue Bedarf wird
dann in einem Nachtragsauftrag festgehalten, für dessen Zustandekommen
dieselben Voraussetzungen gelten wie für das Ursprungsangebot. Dies gilt nicht,
sofern der Auftraggeber zusätzliche oder alternative Arbeiten, die dem Grunde
nach bereits im Angebot Anklang gefunden haben, verlangt und KAO dem
nachkommt. In einer solchen Handhabung ist dann der Verzicht des
Auftraggebers auf ein gesondertes schriftliches Nachtragsangebot enthalten.
2.7. Ein Nachtragsauftrag und damit die Erstellung eines Nachtragangebots sind
nicht erforderlich für Arbeiten, die im Rahmen eines Nachtrags bis zu einem
Mehraufwand von 30% der ursprünglichen Angebotssumme führen.
2.8. Führen vom Kunden angeordnete Änderungen des Werkerfolges zu
Mehraufwand bei KAO, so können diese Leistungen ohne Erstellen eines
Nachtragangebots gesondert in Ansatz gebracht werden. Die Berechnung erfolgt
auf Basis der zuvor hinterlegten Ursprungskalkulation.
3. PFLICHTEN VON KAO
3.1. Die Ausführung der Arbeiten und Leistungen von KAO richtet sich nach
dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis und erfolgt nach den anerkannten
3
Regeln des Maschinenbaus und der gegenwärtigen Technik unter Einhaltung der
Material – und Produktfreigaben.
3.2. KAO schuldet eine Leistung, die sich für das im Vertrag Vorausgesetzte,
ansonsten zur gewöhnlichen Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der
Art des Werkes erwarten kann. Eine genaue Beschaffenheit des Werkes wird nicht
vereinbart.
3.3. Im Rahmen ihrer Planung wird KAO die tatsächlichen Bedingungen beim
Kunden vor Ort prüfen und ihrem Angebot zugrunde legen. KAO wird den
Kunden auf ihr erkennbare Mängel von Vorgewerken hinweisen. Die
dahingehende Pflicht zur Prüfung von Vorgewerken beschränkt sich allerdings
auf das objektiv Sichtbare und nicht auf Fachkenntnisse, die nicht der Branche
von KAO unterfallen.
4. PFLICHTEN DES KUNDEN
4.1. Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten von KAO diesen über verlaufende
Versorgungsleitungen genau aufzuklären. Für mangels entsprechender
Information nicht absichtlich herbeigeführte Schäden scheidet eine Haftung von
KAO aus.
4.2. Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Anschlüsse (z.B. Strom
und Wasser) werden KAO vom Kunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
5. HAFTUNG VON KAO
5.1. KAO haftet im Fall einer mangelhaften Ausführung ihrer Leistungen nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
5.2. Die von KAO verwendete Ware entspricht in ihrer Beschaffenheit und Güte
den vertraglich vereinbarten Anforderungen zum Zeitpunkt der Lieferung. Eine
Haftung ist begrenzt auf ein sog. Auswahlverschulden.
5.3. KAO übernimmt keine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit
der gelieferten Ware.
Auch besteht keine Haftung für teilweise Mängel an Produkten, die handelsüblich
sind. Zudem liegt nur dann ein Mangel vor, wenn dieser bereits zum Zeitpunkt
der Verwendung des Produkts vorgelegen hat.
5.4. Liegt ein Mangel an dem gelieferten Produkt vor, so hat der Kunde seine
Mängel Gewährleistungsrechte gegenüber dem Lieferanten wahrzunehmen. Mit
4
diesem kann abgesprochen werden, dass KAO, sofern es sich um ein verbautes
Produkt handelt, zunächst ein zweimaliges Recht auf Nachbesserung gewährt
wird. Gelingt die Beseitigung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist
nicht, so hat der Kunde den Lieferanten auf Lieferung eines Ersatzproduktes in
Anspruch zu nehmen. In einem solchen Fall hat der Kunde das mangelhafte
Produkt an den Lieferanten herauszugeben. KAO wird bei der entsprechenden
Abwicklung auf Nachfrage Hilfestellung leisten.
5.5. Der Kunde kann im Bereich von Werkverträgen bei endgültig gescheiterter
Nachbesserung vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern oder Ersatz
der Aufwendungen geltend machen, die ihm durch die Beauftragung eines Dritten
mit der Konstruktion des vertraglich Vereinbarten entstanden sind. Der
Schadensersatz des Kunden ist dabei auf die Höhe des Gestaltungswertes
begrenzt. Eine Haftung von KAO für Folgekosten jeglicher Art ist
ausgeschlossen, es sei denn, die gescheiterte Nachbesserung beruht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit von KAO.
5.6. Der Kunde hat die Ware nach Erhalt unverzüglich auf offensichtliche Mängel
zu untersuchen und diese innerhalb von 7 Werktagen dem Lieferanten
anzuzeigen, wobei die Anzeige schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) oder auch
mündlich erfolgen kann. Eine diesbezügliche Haftung von KAO für das Produkt
oder daraus entstandene Sachschäden besteht nicht, insbesondere haftet KAO
nicht für entgangenen Gewinn des Kunden. Soweit die Haftung von KAO
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von
Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
5.7. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit von KAO oder ihren Erfüllungsgehilfen bleiben von dieser
Regelung unberührt.
5.8. Sämtliche Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb
von einem Jahr ab Abnahme des Werks. Hat der Kunde das Geschäft als
Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit getätigt (Handelsgeschäft), beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
5.9. Die Haftung von KAO für Personenschäden (Verletzung von Körper oder
Gesundheit) bleibt von den hier getroffenen Regelungen zu den
Mängelgewährleistungsverpflichtungen des Kunden und ihrer Verjährung
unberührt und damit uneingeschränkt bestehen.
6. ABNAHME / ABNAHMEFIKTION / VERGÜTUNG
5
6.1. Über die Fertigstellung des Werkes erfolgt eine Abnahme. Der Kunde kann
diese wegen nur unwesentlicher Mängel nicht verweigern.
6.2. Die Abnahmefiktion tritt ein, sofern der Kunde sich zu dem
Abnahmeverlangen von KAO nicht innerhalb einer Frist von 24 Stunden äußert
oder die Abnahme ohne Benennung eines Mangels verweigert. Kunden, die
Verbraucher sind, werden auf diese Rechtsfolgen mit der Abnahmeaufforderung
von KAO schriftlich – d.h. in Textform – hingewiesen.
6.3. Teilabnahmen sind möglich, sofern diese mit dem Kunden vereinbart werden.
6.4. Verweigert der Kunde die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf
Verlangen von KAO an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks
mitzuwirken. Eine gemeinsame Zustandsfeststellung ist dann von beiden
Vertragsparteien zu unterschreiben und mit der Angabe des Tages der
Feststellung zu versehen.
6.5. KAO kann die Zustandsfeststellung dann einseitig vornehmen, wenn der
Kunde an einem vereinbarten Termin oder an einem von KAO unter Wahrung
einer angemessenen Frist bestimmten Termin nicht teilnimmt, es sei denn der
Kunde hat sein Fernbleiben nicht zu vertreten und hat dies KAO unverzüglich
mitgeteilt.
Durfte KAO die Zustandsfeststellung alleine vornehmen, wird dem Kunden ein
mit Datum der Feststellung und Unterschrift von KAO versehene Abschrift zur
Verfügung gestellt.
6.6. Die Vergütung wird mit Abnahme des Werkes und Erhalt der prüffähigen
Schlußrechnung fällig.
Zur Prüffähigkeit der Schlußechnung übergibt KAO in für den Kunden
nachvollziehbarer Weise eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten
Leistungen. Sofern der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der
Schlussrechnung begründete Einwendungen erhebt, wird eine Prüffähigkeit
unterstellt.
6.7. Die Vereinbarung von Teilzahlungen bleibt möglich. Alle Preise verstehen
sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
7. KÜNDBARKEIT DES VERTRAGES / RÜCKTRITTSRECHT
6
7.1. Die Kündbarkeit des Vertragsverhältnisses richtet sich für den Kunden nach
§649 BGB. Im Fall der vorzeitigen Kündigung des Vertrages ist KAO berechtigt,
die erbrachten Leistungen auf Grundlage der vereinbarten Vergütung
abzurechnen.
7.2. KAO kann den Vertrag kündigen, wenn die vereinbarten Leistungen aus
Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig erbracht
werden können. Davon bleibt der volle Vergütungsanspruch von KAO unberührt.
7.3. Beide Vertragspartner können das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes fristlos kündigen.
7.4. Die Kündigung des Vertrages kann nur schriftlich wirksam erfolgen. Eine
Kündigung per E-Mail erfüllt diese Wirksamkeitsvoraussetzung.
7.5. KAO ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden und
insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen
Fall erfolgt die Abrechnung des Auftrages hinsichtlich der bis dahin erbrachten
Leistungen auf Basis der vereinbarten Vergütung. KAO kann zudem die
unverbrauchte Ware, sofern sie nicht bereits im Eigentum des Kunden steht,
zurückzuverlangen.
8. MEDIATION
8.1. Die Parteien erklären sich mit Vertragsabschluss bereit, bei Streitigkeiten aus
dem Vertragsverhältnis vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts zunächst ein
Mediationsverfahren in Anspruch zu nehmen. Ein Mediator ist innerhalb von drei
Wochen, nachdem eine Partei der anderen Partei dieses Verlangen schriftlich zur
Kenntnis gegeben hat (Mediationsantrag), einvernehmlich von beiden Parteien zu
bestimmen. Sollten sich die Parteien innerhalb dieser Frist nicht über die
Bestimmung eines Mediators geeinigt haben, ist die nach dem vereinbarten
Gerichtsstand zuständige Industrie- und Handelskammer anzurufen, um einen
geeigneten Mediator zu bestimmen.
Der vorgeschlagene Mediator kann dann nicht mehr abgelehnt werden.
8.2. Ort der Mediation ist Wuppertal.
8.3. Die Parteien werden sich die Kosten der Mediation teilen. Reise- oder
sonstige Kosten trägt jede Partei selbst.
9. GERICHTSSTAND
7
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem geschlossenen ist
Wuppertal.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – Jan Kühr Transport & Service UG
(Stand 04/2021)
1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Die Jan Kühr Transport & Service UG (haftungsbeschränkt),
geschäftsansässig: Heinz-Fangmann-Straße 4, 42287 Wuppertal (nachfolgend:
T&S), ist spezialisiert auf den Transport von Werkzeugmaschinen sowie das
Verpacken und das Aus- und Einbringen der Ware.
1.2. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Rahmen- und Einzelverträge
zwischen T&S und ihren Kunden für alle nationalen und internationalen
Transportaufträge, soweit nicht zwingend etwas anderes gesetzlich
vorgeschrieben ist. Bereits mit Abgabe eines Angebotes (Offerte) von T&S
werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden zur Kenntnis
gebracht, mit denen sich der Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt.
1.3. Sie gelten ausschließlich für das Vertragsverhältnis mit einem Kunden, der
als Unternehmer und damit als natürliche oder juristische Person oder als
rechtsfähige Personengesellschaft das Geschäft in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit tätigt (Handelsgeschäft).
1.4. Abweichende Bedingungen eines Kunden sind nur dann verbindlich, wenn
sie von T&S vor Vertragsabschluss schriftlich bestätigt werden.
2. VERTRAGSANBAHNUNG und -ABSCHLUSS
2.1. Aufgrund einer Nachfrage des Kunden in den aufgezeigten
Leistungsbereichen von T&S erstellt diese zunächst ein konkretes und
umfassendes Angebot. T&S hält sich an ihre erstellten Angebote über einen
Zeitraum von vier Wochen gebunden. Mit Bestätigung des Kunden, also
Unterzeichnung des Angebots oder entsprechender angebotsbezogener
Zustimmungserklärung, kommt der Auftrag sodann zustande.
2.2. Aufträge können schriftlich in Textform, wobei die elektronische
Übermittlung (insbesondere per E-Mail) und die Übermittlung per Telefax
ausreichend ist oder mündlich bzw. fernmündlich erteilt werden.
2.3. Mit dem Kunden werden reine Dienstverträge geschlossen.
3. PFLICHTEN UND HAFTUNG VON T&S
2
3.1. Die Ausführung der Arbeiten und Leistungen von T&S richtet sich nach dem
zugrundeliegenden Vertragsverhältnis. Für die Durchführung von
Transportaufträgen gelten die ADSp.
3.2. Bei grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr finden die zwingenden
Vorschriften der CMR Anwendung.
3.3. T&S hält bei Gefahrgutsbeförderungen die gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere die ADR/GGVSE ein. Sie führt die gesetzlich vorgeschriebene
Ausrüstung vollständig mit. T&S benennt einen Gefahrgutsbeauftragten und
weist diesen gegenüber dem Kunden nach. Alle eingesetzten Fahrer von T&S
verfügen über eine gültige ADR-Bescheinigung.
3.4. Sofern T&S auch die Verpackung der Ware schuldet, hat diese
transportsicher zu erfolgen. T&S schuldet neben der Be- und Entladung der Ware
auch die die beförderungssichere Ladung und Sicherung der Ware.
3.5. Es gelten daneben die Bestimmungen für das Frachtgeschäft im Sinne der §§
407 ff. HGB, es sei denn, von diesen wird in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder im Auftrag explizit abgewichen.
3.6. Sofern T&S Subunternehmer zur Durchführung des Auftrages einsetzt, trägt
sie Sorge dafür, dass diese die vorliegenden Bestimmungen ebenfalls einhalten
und gegebenenfalls von diesen eingesetzte Subunternehmer ebenfalls insoweit
verpflichten. T&S setzt ausschließlich Subunternehmer ein, die über die
erforderlichen Erlaubnisse und Bescheinigungen zur Durchführung des konkreten
Transportes verfügen.
4. PFLICHTEN DES KUNDEN
4.1. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Gewichtsangabe und sonstigen,
für den Transport relevanten Auskünfte zu der Transportware (Begleitpapiere).
4.2. Der Kunde ist Selbstversicherer, d. h. er hat für den beauftragten Transport
eine eigene Transportversicherung abgeschlossen, es sei denn, die Parteien haben
im Auftrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
4.3. Der Kunde und/oder der Empfänger am bestimmungsgemäßen
Ablieferungsort der Ware sind zur unverzüglichen Kontrolle des äußeren
Zustands, der Vollständigkeit und Identität sowie der Verpackung des Gutes
verpflichtet. Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich gegenüber T&S
anzuzeigen.
3
Die Ablieferung der Ware ist deutlich lesbar, mit Firmenstempel und Unterschrift
des Empfängers sowie Datum und Angabe der Entladezeit auf dem Frachtbrief zu
quittieren.
6. Lieferfristen
6.1. T&S garantiert die Einhaltung im Transportauftrag gegebenenfalls
vereinbarter Liefertermine und Fristen. Bei Verzögerungen und anderen
Transporthindernissen, die die termingerechte Zustellung gefährden, wird der
Kunde unverzüglich informiert.
6.2. T&S hat den aus der unterlassenen oder verspäteten Anzeige entstandenen
Schaden zu ersetzen, soweit sie diesen zu vertreten hat.
7. Kontroll- und Aufsichtspflichten
7.1. T&S versichert, über die für den jeweiligen Transport der Güter
erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen zu verfügen. Sie verpflichtet sich
insbesondere, gemäß der §§ 3, 6 GüKG (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz,
Drittlandgenehmigung, CEMT-Genehmigung) zu verfügen und die
erforderlichen Unterlagen während der Fahrt mitzuführen. Das eingesetzte
Fahrpersonal führt ein Fahrtenberichtsheft nach Art. 5 CEMT-Richtlinie mit.
T&S trägt weiter Sorge dafür, dass das Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung
mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache gemäß § 7b
Abs. 1 Satz 2 GüKG bzw. bei grenzüberschreitenden Transporten nach den
jeweiligen gesetzlichen Vorschriften des Landes erforderlichen Dokumente auf
jedem Transport mit sich führt.
7.2. T&S setzt ausschließlich Fahrer sowie Subunternehmer mit erforderlicher
Arbeitsgenehmigung, gültiger Fahrerlaubnis, Pass oder Personalausweis ein. Die
Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten werden eingehalten.
8. Haftung von T&S
8.1. Freistellung nach Mindestlohngesetz
T&S stellt ihre Kunden von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung
ihrer Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz oder auf der Verletzung der
Verpflichtungen von ihr beauftragter Sub-/Nachunternehmer oder Verleiher aus
dem Mindestlohngesetz beruhen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt sowohl für
die zivilrechtliche Haftung als auch für Bußgelder, die wegen Verstößen von T&S
bzw. von dieser eingesetzter Subunternehmer gegen den Kunden verhängt
werden. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt ausdrücklich auch gegenüber
Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden. Ein Verstoß
4
gegen diese Regelungen berechtigt den Kunden darüber hinaus zur sofortigen
Kündigung des Auftrags.
8.2. T&S haftet im Rahmen von nationalen Beförderungen für Güterschäden aus
Speditions- und Frachtaufträgen abweichend von § 431 HGB mit 40
Rechnungseinheiten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung.
Das gilt auch für Schäden, die während einer transportbedingten
Zwischenlagerung entstehen. Bei grenzüberschreitenden Transporten haftet T&S
nach den Regelungen des jeweils zur Anwendung gelangenden zwingend
vereinheitlichten Transportrechts.
8.3. T&S haftet für Sachschäden, soweit es sich nicht um einen Güterschaden
handelt, und Personenschäden die sie bei der Erbringung ihrer vertraglich
geschuldeten Leistung an Rechtsgütern des Kunden, des Empfängers und deren
Mitarbeiter, Organen oder sonstigen Hilfspersonen sowie sonstigen Dritten,
gegenüber denen T&S aus dem Vertragsverhältnis gesetzlich verpflichtet ist,
schuldhaft verursacht hat. Dabei hat T&S ein Verschulden ihrer Mitarbeiter oder
anderer Personen, deren sie sich zur Erbringung ihrer Leistung bedient, im
gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
8.3. Für sonstige schuldhaft verursachte Vermögensschäden, sofern diese nicht
einen Verspätungsschaden darstellen, haftet T&S während des Obhutszeitraums
innerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 433 HGB und außerhalb des
Obhutszeitraums unbeschränkt.
8.4. Eine Haftung ist auf den bei Vertragsschluss typisch vorhersehbaren Schaden
beschränkt. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen
gelten nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen, zwingend anzuwenden sind. Ferner
gelten sie nicht bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten durch T&S
oder ihren Erfüllungsgehilfen und im Falle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Verletzung sonstiger Pflichten durch T&S.
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für etwaige
konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung, jedoch nicht für
Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der
Gesundheit, sowie solche aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
9. Versicherung
9.1. T&S verpflichtet sich, sich gegen sämtliche Schäden, für die sie nach den
gesetzlichen Bestimmungen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
haftet, zu marktüblichen Bedingungen und mit ausreichenden
Versicherungssummen zu versichern und während der gesamten Dauer der
5
Zusammenarbeit aufrecht zu erhalten. Jede Vertragsänderung oder Kündigung
des Versicherungsschutzes sind unverzüglich anzuzeigen.
9.2. T&S verpflichtet sich, Schäden jedweder Art, ihrem Versicherer und dem
Kunden unverzüglich schriftlich anzuzeigen und sämtliche für die
Schadenabwicklung erforderlichen Unterlagen ohne jede Verzögerung
einzureichen.
10. Vergütung
10.1. Die Vergütung von T&S richtet sich nach dem für den einzelnen Auftrag
vereinbarten Frachtentgelt.
10.2. Die Rechnungen der T&S sind jeweils nach Zugang und Übergabe der
vollständigen Dokumentation (Papiere, Zollnachweise etc.) zur Zahlung sofort
fällig.
10.3. Die Wartezeiten an den Be- und Entladestellen sind in der vereinbarten
Vergütung enthalten. Soweit gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, sind
Standgelder bereits im Frachtpreis enthalten, es sei denn es besteht eine
abweichende Vereinbarung mit dem Kunden.
11. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland soweit nicht zwingende
gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Das gilt auch, soweit die Vorschriften
der CMR auf nationales Recht Bezug nehmen.
12. Mediation / Gerichtsstand
12.1. Die Parteien erklären sich mit Vertragsabschluss bereit, bei Streitigkeiten
aus dem Vertragsverhältnis vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts zunächst
ein Mediationsverfahren in Anspruch zu nehmen. Ein Mediator ist innerhalb von
drei Wochen, nachdem eine Partei der anderen Partei dieses Verlangen schriftlich
zur Kenntnis gegeben hat (Mediationsantrag), einvernehmlich von beiden
Parteien zu bestimmen. Sollten sich die Parteien innerhalb dieser Frist nicht über
die Bestimmung eines Mediators geeinigt haben, ist die nach dem vereinbarten
Gerichtsstand zuständige Industrie- und Handelskammer anzurufen, um einen
geeigneten Mediator zu bestimmen.
Der vorgeschlagene Mediator kann dann nicht mehr abgelehnt werden.
12.2. Ort der Mediation ist Wuppertal. Die Parteien werden sich die Kosten der
Mediation teilen. Reise- oder sonstige Kosten trägt jede Partei selbst.
6
12.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die aus den
Aufträgen zwischen T&S und dem Kunden hervorgehen, ist Wuppertal. Soweit
die CMR Anwendung findet, vereinbaren die Parteien den vorstehenden
Gerichtsstand als zusätzlichen Gerichtsstand i.S.v. Art. 31 Abs. 1 CMR. 13.
13. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt Sämtliche Änderungen, Ergänzungen und
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für dieses
Schriftformerfordernis selbst. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können
jederzeit von HMS geändert werden.